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Räumpflicht und Streupflicht im Winter

Wie sieht es aus mit der Räumpflicht und Streupflicht im Winter, wenn der Schnee fällt und es glatt wird. Wenn Sie sich nicht sicher sind, was wirklich zu ihren Pflichten gehört, möchten wir jetzt Klarheit schaffen.

Grundsätzlich gilt: Der Eigentümer unterliegt der sogenannten Verkehrssicherungspflicht.

Dies ist bei öffentlichen Wegen in der Regel die Stadt oder Gemeinde, welche aber gerne in der Regel die Räumpflicht auf die Hauseigentümer und Anlieger überträgt. Über einen Mietvertrag oder der Hausordnung kann, und ist häufig auch so, dann aber letztlich geregelt sein, das die Bewohner diese Aufgabe übertragen bekommen. Eine eindeutige Regelung im Mietvertrag muss hierzu die Grundlage sein.

Gehweg nach dem Schnee schieben

In welchem Zeitraum muss Schnee geräumt oder gestreut werden?

Gibt es von Seiten der Stadt oder Gemeinde keine andere Verlautbarung, dann gilt:

  • Wochentags zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr
  • Wochenende und Feiertage zwischen 09:00 Uhr und 21:00 Uhr
  • Bei Bedarf auch mehrmals 

Das heißt allerdings nicht, das Sie sofort ihren Arbeitsplatz verlassen müssen, um ihrer Pflicht nachzukommen. Sollten Sie aber über den ganzen Zeitraum des Tages durch Urlaub oder Beruf verhindert sein, müssen Sie eine Vertretung organisieren.

Bei Eisregen und Dauerschneefall müssen Sie nicht sofort raus. Sobald der Niederschlag weniger wird, muss wieder geräumt und gestreut werden.

Alte Menschen und Behinderte sind übrigens von der Pflicht entbunden, wenn es wegen ihrer Gebrechen als unzumutbar erscheint.

Sind Sie als Mieter über den Mietvertrag im Winter zum Schnee räumen oder bei Glätte zum Streuen verpflichtet, dann muss der Hauseigentümer Ihnen das Arbeitsmaterial, wie Streugut*, Schneeschieber* oder Schneeschaufel* stellen.

In einem Mehrparteienhaus hilft hier zusätzlich ein Übersichtsplan, welche Mietpartei wann ihrer Verpflichtung nachkommen muss. Die Mieter der Erdgeschosswohnung sind nicht automatisch auch alleine für die Räum- und Streupflicht zuständig.

Welche Aufgabe gehört zur Räumpflicht oder Streupflicht?

Gehwege müssen so von Schnee freigeräumt werden, das 2 Personen aneinander vorbei gehen können. Das bedeutet ca. 1,20 m Breite. Bei kleineren Wegen, wie der Weg zum Mülleimer, darf es auch etwas schmaller sein.

Bei extremer Glätte hat der Streudienst immer Vorrang und Priorität vor dem Schneeräumen!

Sobald der Boden gefriert muss gestreut werden. Als Streugut benutzt man Granulat, Sand oder gegebenenfalls Split*. Streusalz* ist meist aufgrund der schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt untersagt. Kann aber bei starken bergauf oder bergab Gefälle, sowie auf Treppen erlaubt sein.




Die Folgen, wenn Sie ihrer Pflicht nicht nachkommen

Wenn Sie ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkommen, können Sie für entstandene Schäden verantwortlich gemacht werden. Im Klartext: Bei einem Unfall werden Sie haftbar gemacht und es kann Schmerzensgeld gefordert werden. Kann der Verunfallte seiner Arbeit nicht nachgehen, droht sogar Berufsunfähigkeitsrente oder Erwerbminderungsrente.

Und, die Rechtsprechung kennt hier kein Pardon.

Sollte dieser Fall eintreten, ist ihre private Haftpflichtversicherung für eventuelle Schadensersatzansprüche zuständig.